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Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
Wallstraße 18
D-46535 Dinslaken
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
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46521 Dinslaken
Eine transparente Kostendarstellung ist in beiderseitigem Interesse wünschenswert. Mandanten wissen, was finanziell auf sie zukommen wird
und der Anwalt kann betriebswirtschaftlich planen. Es ist aber nicht möglich und auch nicht sinnvoll, pauschale Preistabellen
auszugeben, an denen sich Ratsuchende orientieren können. Das liegt daran, dass jeder Sachverhalt individuell zu bearbeiten ist.
Es ist nachvollziehbar, dass manche Fälle aufgrund des Umfangs und der Komplexität mehr Zeit als andere beanspruchen. Das ist bei der
Kalkulation der Kosten zu berücksichtigen, immerhin möchten Sie auch nicht zu einem lieblosen Aktenzeichen werden.
Als Rechtsanwalt bin ich gemäß § 49b Abs.5 BRAO
(Bundesrechtsanwaltsordnung) verpflichtet, Ihnen einen Hinweis zu erteilen, falls sich meine Gebühren nach dem Gegenstandswert
richten. Der Gegenstandswert ist beispielsweise der Kaufpreis, den Sie für einen mangelhaften Pkw gezahlt haben und den Sie nun zurückverlangen.
Es besteht jedoch keine Pflicht zur Darstellung der konkreten Kostenhöhe. Die Pflicht beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Anwaltskosten nach Gegenstandswert
zu kalkulieren sind. Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn beispielsweise der Mandant von einer irrtümlichen Kostenrechnung ausgeht, der Gegenstandswert
außergewöhnlich hoch ist oder die wirtschaftlichen Verhältnisse dazu veranlassen.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig mit Kosten verbunden. Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, dass zumindest das erste Beratungsgespräch immer kostenfrei sein muss.
Das ist jedoch ein Irrtum, der auch dem Gesetz widerspricht. Nach § 34 Abs.1 RVG
beträgt die Erstberatungsgebühr bei einem Verbraucher maximal 190,00 EUR netto, wobei sie im Einzelfall auf 250,00 EUR netto erhöht werden kann. Das kommt auf den
Leistungsumfang der Beratung an.
Wichtiger Hinweis: Ich biete keine kostenlose Rechtsberatung, wohl aber ein kostenfreies Informationsgespräch an. Das mag zunächst arrogant und überheblich wirken. Zu bedenken ist aber, dass ich mich jedem Einzelfall akribisch
widme. Das dürfen meine Mandanten auch von mir erwarten, immerhin tragen sie das Kostenrisiko. Es ist ihr berechtigter Anspruch, von mir optimal beraten, vertreten oder verteidigt zu werden.
Ein Zitat von J. N. Nestroy besagt: "Die Phönizier haben das Geld erfunden, aber warum so wenig?"
Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Honorarvereinbarung geschlossen
wird, was in der Praxis die Regel sein dürfte und worauf das Gesetz in § 34 Abs.1 RVG selbst hinwirkt.
In diesen Fällen rechnet der Anwalt seine Arbeitszeit nach Stunden oder über einen vereinbarten Pauschalbetrag ab.
Zu differenzieren ist bei der Kostenberechnung zwischen drei Phasen der anwaltlichen Tätigkeit, nämlich
In einem kostenlosen Informationsgespräch kläre ich Sie über das "ob" Ihres konkreten Anliegens auf. Lässt sich nach einer kurzen
Sachverhaltsaufnahme zum Beispiel feststellen, dass in der Sache kein Erfolg zu erwarten ist, werde ich für diese Auskunft keine Rechnung stellen.
In diesem Fall freue ich mich dennoch über eine Bewertung von Ihnen, beispielsweise bei Google oder
anwalt.de.
Dort können Sie Ihre persönlichen Erfahrungen mit anderen Menschen teilen. Selbstverständlich erfolgt die Bewertung absolut freiwillig und hat
keinerlei Einfluss auf Ihr kostenloses Informationsgespräch und seine Qualität, auch nicht in Zukunft.
Solche Gespräche sind nicht sehr umfangreich. Das ist aus folgendem Grund auch sachgerecht: Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Anwalt, um zB
Ihre Strafverteidigung zu übernehmen. Anstatt sich akribisch in Ihre Ermittlungsakte einzuarbeiten, nutzt der Anwalt seine Zeit, um lange Informationsgespräche
mit anderen Menschen zu führen, deren Anliegen in der Sache gar keinen Erfolg haben. Das hilft niemandem!
Von der Frage des "ob" ist die Frage des kostenpflichtigen "wie" abzugrenzen. Die Antwort ist gleichermaßen der Beginn der Beratungs- und Vertretungstätigkeit, und
muss entsprechend vergütet werden. Innerhalb meiner Tätigkeitsschwerpunkte Strafrecht, Verkehrsrecht, Medienrecht und Arbeitsrecht berate ich Sie kompetent und zielorientiert.
Die grundlegende Information wird konkretisiert, indem ich Ihnen verständlich darstelle, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben. Im Mittelpunkt steht
immer das Ziel, Ihr rechtliches Problem zu lösen und Sie bei Ihrem Anliegen tatkräftig zu unterstützen. Im Mittelpunkt meiner Tätigkeit stehen somit ausschließlich Sie!
Sobald Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, schließen Sie mit ihm einen sogenannten Anwaltsvertrag.
Der Vergütungsanspruch des Anwalts ergibt sich aus § 611 BGB.
Die Schwierigkeit einer reinen Beratungstätigkeit besteht darin, dass vom RVG dafür keine konkreten Gebühren vorgesehen sind.
Nach § 34 Abs.1 RVG wird stattdessen der Abschluss einer Gebührenvereinbarung empfohlen. Wird sie nicht getroffen, darf die Gebühr für die Erstberatung eines Verbrauchers maximal 190,00 Euro
betragen. Werden weitere Beratungstätigkeiten in derselben Sache geleistet, steigt die Gebühr auf maximal 250,00 Euro. Von einem Verbraucher darf eine
höhere Gebühr nur verlangt werden, wenn das ausdrücklich vereinbart worden ist. Es kommt folglich immer auf den konkreten Einzelfall an!
Scheuen Sie sich bitte nicht davor, die Höhe Ihrer Kosten vorab zu erfragen.
Gemäß § 34 Abs.2 RVG muss die Beratungsgebühr angerechnet werden, wenn der Anwalt nachfolgende Tätigkeiten übernimmt. Darunter ist beispielsweise
die außergerichtliche Vertretung zu verstehen. Das Rad wird nicht für jeden Verfahrensabschnitt neu erfunden. Etwas anderes gilt nur, wenn eine
Gebührenvereinbarung getroffen und die Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Die außergerichtliche Vertretung ist transparent im RVG geregelt. Nach der Vorstellung des Gesetzes sollen Ratsuchender und Anwalt
eine Gebührenvereinbarung abschließen. Das ist im Einzelfall auch notwendig, beispielsweise weil die Arbeit sehr umfangreich ist. Die folgende
Darstellung gilt mit Ausnahme von Straf- und Bußgeldsachen.
Sobald der Anwalt außergerichtlich tätig wird, erhält er eine sogenannte
Geschäftsgebühr. Nach wie vor hält sich hartnäckig das Gerücht, dass der Rechtsanwalt jedes verfasste Schreiben separat abrechnet. Das ist nicht
der Fall. Das erste Schreiben löst die Gebühr aus. Jedes weitere ist damit abgegolten und somit Teil der Vergütung!
Die Geschäftsgebühr wird, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, aus Rahmengebühren ermittelt. Grundlage ist immer der Streit- oder
Gegenstandswert. Obwohl er im außergerichtlichen Verfahren noch nicht von einem Gericht festgelegt worden ist, richtet er sich in der Regel
nach den entsprechenden Vorschriften. Die Frage ist somit, wie hoch der Gegenstandswert wäre, wenn Klage erhoben worden wäre.
Das System
ist für Außenstehende sehr kompliziert, zumal es von der Grundregel noch zahlreiche Ausnahmen gibt. Wie hoch ist der Gegenstandswert beispielsweise
bei einem Nachbarschaftsstreit? Ihre Fragen zu dieser Problematik werde ich gerne beantworten.
Oftmals besteht das Ziel der außergerichtlichen Vertretung darin, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt das, ersparen sich
die Parteien einen mitunter langwierigen Gerichtsprozess. Dadurch fällt neben der Geschäftsgebühr die sogenannte Einigungsgebühr für die Vergütung an.
In strafrechtlichen Verfahren erhält der Anwalt eine Grundgebühr, sobald er sich in den konkreten Fall einarbeitet. Kann er im weiteren Verlauf erreichen,
dass sich das Verfahren ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung erledigt, erhält er für den Abschluss eine zusätzliche Erledigungsgebühr. Das gilt beispielsweise
bei einer Einstellung des Verfahrens oder der Rücknahme von Rechtsmittel bzw. Einspruch.
Sofern Ansprüche auf dem Klageweg geltend gemacht
werden müssen, sind die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren zu beachten.
Bei den meisten Rechtsstreitigkeiten fällt mit dem Einreichen der Klage eine Verfahrensgebühr an. Allerdings wird ein Teil der
außergerichtlichen Gebühren darauf angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Anwalt auch im außergerichtlichen Verfahren tätig geworden
ist. Neben der Verfahrensgebühr rechnet der Anwalt eine Terminsgebühr ab, sobald er für seinen Mandanten einen Termin vor Gericht wahrnimmt.
Wird das Verfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, erhält er zudem eine Vergleichsgebühr.
Beachten Sie: Die gesetzlichen Gebühren müssen zwingend eingehalten werden. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt nicht davon abweichen
darf, um sich beispielsweise durch niedrigere Gebühren einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen. Tut er das dennoch, handelt
er wettbewerbswidrig!
Für Strafsachen sieht das Gesetz ebenfalls Gebührenrahmen vor. Es gelten in den einzelnen Verfahrensstadien jeweils Verfahrens- und
Terminsgebühren. Es muss sich aber um eigene Angelegenheiten handeln, mithin um Vorverfahren, erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie
Berufungs- und Revisionsverfahren. Die Gesamtkosten für eine Strafverteidigung sind ebenso wie in Bußgeldsachen davon abhängig, welches Gericht
zuständig ist, wieviele Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben und welche Angelegenheiten der Anwalt für den Beschuldigten übernommen hat.
Neben den Kosten, die der Rechtsanwalt für seine gerichtliche Tätigkeit abrechnet, macht auch das Gericht anfallende Gebühren geltend. Die Höhe
bestimmt sich nicht nach dem RVG, sondern nach dem Gerichtskostengesetz
(GKG).
In einem persönlichen Gespräch kann ich Ihnen die Gebühren auf Wunsch konkret auf Ihren Sachverhalt bezogen darstellen. Pauschale Antworten gibt es leider nicht, die Kosten Anwalt
sowie die Kosten Gericht sind individuell zu bestimmen.
Lassen Sie sich bitte nur nicht von der Vorstellung verleiten, dass Sie sich die Gerichtsgebühren ohnehin nicht leisten können!
Das Kostenrecht ist sehr komplex und immer einzelfallbezogen. Es ist nicht möglich, pauschal eine Auskunft für jeden Einzelfall
zu geben. Es kommt tatsächlich auf Ihren konkreten Fall an. Es ist auch selbsterklärend, dass die Kosten höher sind, je
mehr Zeit der Anwalt für Ihren Fall aufwendet.
Fragen Sie sich selbst, wie viel Engagement Sie wünschen. Ein umfangreiches Strafverfahren kostet viel
Zeit und dementsprechend auch mehr Geld. Allerdings kann die Überlegung, auf einen Strafverteidiger aus Gründen von Sparsamkeit zu verzichten,
letztlich viel teurer werden. Überlegen Sie sich auch immer, was in Ihrem konkreten Fall auf dem Spiel steht.
Es ist im Einzelfall auch nicht von vornherein festgelegt, dass Sie für die gesamten Kosten aufkommen müssen. Lassen Sie sich daher bitte
nicht von den unterschiedlichen Gebühren irritieren. Die Informationen im Internet sind leider teilweise auch fehlerhaft.
Ich kläre Sie in einem persönlichen Gespräch gerne auf! Die Aufklärung erfolgt auf Ihren Wunsch selbstverständlich noch im Rahmen des Informationsgesprächs. Sie gehen keinerlei finanzielles Risiko ein.
Jede Rechtsberatung und Vertretung hat aber ihren Preis. Als Gegenleistung wird der Anwalt als Ihr hartnäckiger Fürsprecher und Interessenvertreter tätig. Er widmet
seine Zeit und sein Engagement Ihrem rechtlichen Problem bzw. Anliegen. Es hilft Ihnen aber nicht,
wenn das Thema "Anwaltskosten" im Vorfeld vermieden wird. Früher oder später werden Sie ohnehin darüber informiert, spätestens wenn
Sie die Rechnung in Händen halten. Transparenz schafft Vertrauen!
Die entscheidende Frage ist somit, was Ihnen eine professionelle Vertretung durch einen Anwalt tatsächlich wert ist. Es hat einen Grund,
weshalb Sie auf meiner Homepage gelandet sind. Und dieses Problem oder Anliegen (mit seinen ganzen negativen Begleiterscheinungen) möchte ich
bestmöglich lösen!
Abschließend möchte ich noch auf einige Besonderheiten im Kostenrecht hinweisen.
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist zweifellos ratsam. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt der Versicherer
in der Regel sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Kosten des beauftragten Anwalts. Manche Versicherungsverträge sehen
vor, dass der Versicherungsnehmer aber eine Selbstbeteiligung in vereinbarter Höhe tragen muss.
Ungeachtet dessen bleiben jedoch Sie Kostenschuldner für den Anwalt. Was bedeutet das? Bei Übernahme eines Mandates kann häufig gar
nicht zuverlässig abgesehen werden, ob der konkrete Sachverhalt tatsächlich mitversichert ist. Weigert sich die Versicherung, eine Kostenzusage
zu erteilen, besteht das Vergütungsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber fort. Dasselbe gilt auch für die Fälle, bei denen der
Rechtsschutzversicherer zwar Deckungszusage erteilt hat, die Rechnung allerdings nicht oder nur teilweise ausgleicht. Die beiden Vertragsverhältnisse
(Mandant - Rechtsschutzversicherung sowie Mandant - Rechtsanwalt) existieren unabhängig voneinander.
Es ist nachvollziehbar, dass sich Mandanten wundern und auch verärgert reagieren, wenn sie trotz Rechtsschutzversicherung plötzlich die
Rechnung des Anwalts in Händen halten. Es ist aber rechtlich konsequent, weil der Anspruch der Gebühren zwischen Auftraggeber und seiner
Rechtsschutz einen anderen Streitfall darstellt. Soll der Anwalt die Gebühren einfordern, setzt das einen zweiten Auftrag voraus, der
seinerseits wieder Kosten auslöst.
Ich rate Ihnen daher dringend, die Deckungszusage selbst bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen, bevor Sie den Termin bei mir
vereinbaren. Lassen Sie sich die Übernahme schriftlich bestätigen und wir können sofort damit beginnen, Ihr rechtliches Problem zu lösen.
Das ist zielorientiertes Handeln im beiderseitigen Interesse.
Wer über wenig Einkommen und Vermögen verfügt, darf selbstverständlich nicht schutzlos sein. Der Staat kann auf Antrag Beratungs- bzw.
Prozesskostenhilfe gewähren. Mit der Beratungshilfe sind die außergerichtlichen Kosten für den eigenen Anwalt abgedeckt. Prozesskostenhilfe
kann für das gerichtliche Verfahren gewährt werden. Dadurch werden ebenfalls die Kosten für den eigenen Anwalt übernommen.
Beachten Sie: Beratungs- und Prozesskostenhilfe befreien nicht automatisch von jedem Kostenrisiko. Falls Sie zB einen Prozess führen
möchten, diesen aber verlieren, müssen Sie die Kosten des Gegners erstatten. Das bedeutet, dass Sie trotz Bedürftigkeit verpflichtet sind,
die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen.
Möchten Sie Hilfe vom Anwalt in Anspruch nehmen, wobei Ihre finanzielle Lage das nicht zulässt, werde ich Sie über sämtliche Kostenrisiken informieren.
Neben der Einkommenssituation ist die Prozesskostenhilfe an weitere Voraussetzungen geknüpft. Die Sonderform der Sozialhilfe sieht vor,
dass die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos ist. Außerdem darf sie nicht mutwillig sein. Die Voraussetzungen können Sie i
n § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nachlesen. Insbesondere regelt Absatz 2 der Vorschrift, in welchen Fällen Mutwilligkeit vorliegt.
Besteht kein Versicherungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung, und liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungs- bzw.
Prozesskostenhilfe nicht vor, trägt grundsätzlich auch der Mandant die anfallenden Kosten. Das Gesetz kennt allerdings Ausnahmen.
Mache ich Ihre Ansprüche gerichtlich geltend, und wird der Klage in vollem Umfang stattgegeben, trägt die Gegenseite - zumindest für das
Gerichtsverfahren - auch meine Anwaltskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten entsprechend vom Gericht aufgeteilt. Bis zur
rechtskräftigen Beendigung eines Gerichtsverfahrens ist somit unsicher, ob und in welcher Höhe die Kosten von Ihnen zu tragen sind. Ich
werde Ihnen im Rahmen meiner Beratung gewissermaßen den ungünstigsten Fall, folglich Ihr Kostenrisiko, darstellen.
Im außergerichtlichen Verfahren trägt jede Partei ihre Kosten primär selbst. Etwas anderes kann sich zB ergeben, wenn sich die Gegenseite in
Verzug befindet. In diesem Fall sind auch die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt gemäß § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattungsfähig.
Allerdings muss der Schuldnerverzug eingetreten sein, bevor Sie einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen
beauftragen, beispielsweise durch Mahnung mit konkreter Fristsetzung. Nennen Sie unbedingt ein konkretes Datum, bis wann die Rechnung bei Ihnen auszugleichen ist
(zB "binnen zwei Wochen, spätestens jedoch bis zum xx.xx.xxxx").
Eine Besonderheit gilt in arbeitsrechtlichen Verfahren. Hier trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens
die Kosten selbst. Dasselbe gilt auch für die Kosten, die durch eine außergerichtliche Vertretung ausgelöst werden. Unerheblich ist gemäß § 12a Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
der tatsächliche Prozessausgang.