KONTAKT
Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
Wallstraße 18
D-46535 Dinslaken
info@rakanzlei-kohlhaas.de
+49 (0)2064 - 7755235
POSTANSCHRIFT
Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
Postfach 10 01 09
46521 Dinslaken
Als Strafverteidiger und Pflichtverteidiger mit bundesweiter Ausrichtung achte ich akribisch darauf, dass die Rechte meiner Mandanten im Strafrecht gewahrt werden.
Vom Standort meiner Anwaltskanzlei in Dinslaken ausgehend, bin ich als Strafverteidiger und Pflichtverteidiger nicht nur im direkten Einzugsgebiet, mithin in den
Kreisen Wesel, Kleve und Borken, sowie als Strafverteidiger und Pflichtverteidiger im Ruhrgebiet tätig.
Bundesweite Strafverteidigung ist dank moderner Technik ebenso möglich. Sie basiert auf Vertrauen und endet nicht am Ortsausgangsschild.
Es gibt einige Gründe, die dazu führen, dass sich Beschuldigte leider manchmal dazu entschließen, das Strafverfahren ohne Verteidiger zu organisieren.
Sind die Motive, wie zum Beispiel
auch nachvollziehbar, rate ich entschieden davon ab. Strafverfahren folgen prozessualen Regeln. Sie zu beherrschen ist unerlässlich. Das Verfahren wird nicht in der Theorie entschieden. Selbst aus Situationen, die auf den ersten Blick perspektivlos erscheinen, können noch wertvolle Chancen für eine sinnvolle Verteidigung hergeleitet werden. Voraussetzung ist, dass die Sprache des Verfahrens bekannt ist. Der Weg zum Strafverteidiger ist in der Regel die bessere und trotz möglicherweise anfallender Kosten die günstigere Alternative.
„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen.“ (Zitat von Dieter Hildebrand)
Als Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen in allen Verfahrensabschnitten zur Seite, versiert und mit Nachdruck.
StrafverteidigerStrafverfahren sind komplexe Einzelfallleistungen. Als Anwalt für Strafrecht habe ich mich darauf spezialisiert.
StrafverfahrenStraftaten sind im Gesetz geregelt. Doch hinter jedem Paragraphen verbirgt sich eine komplizierte Wissenschaft.
StraftatenStrafrecht verknüpft Straftaten mit festen Rechtsfolgen. Allerdings ist das Prinzip der Sühne nicht grenzenlos.
StrafrechtVerteidigung ohne Akteneinsicht ist für den Anwalt Strafrecht nicht denkbar. Jeder Einzelfall setzt Waffengleichheit voraus.
AkteneinsichtAls Anwalt für Strafrecht setze ich mich für Ihren optimalen Verfahrensausgang ein. Das funktioniert nicht umsonst.
KostenSie sollten sich dringend um die Hilfe eines Strafverteidigers bemühen, wenn Sie
Im Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen. Machen Sie davon bitte konsequent Gebrauch! Wer schweigt, muss keinerlei negativen
Konsequenzen befürchten. Es ist Ihr prozessuales Recht, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern. Ferner darf Ihnen das Recht auf einen
Strafverteidiger nicht genommen werden.
Manchmal hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (notwendige
Verteidigung). Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Pflichtverteidigung auch nicht abgelehnt werden. Der Beschuldigte hat allerdings ein Wahlrecht,
dem das Strafgericht nur unter engen Voraussetzungen widersprechen darf. Verschenken Sie dieses Recht nicht. Sie entscheiden, wer da an Ihrer Seite sitzen wird.
Konstruktive Strafverteidigung setzt unter anderem Vertrauen voraus. Wird dem Beschuldigten vom Gericht zB ein Fachanwalt für Agrarrecht beigeordnet, weil er
selbst keinen Verteidiger als Pflichtverteidiger benannt hat, ist das sicherlich nicht in seinem Interesse, wenn der bestellte Anwalt ansonsten keine
Erfahrung im Strafrecht hat. Wählen Sie Ihren Anwalt für Strafrecht als Pflichtverteidiger daher selbst. Das ist Ihr Recht, handeln Sie auch RECHTzeitig!
Als bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Sitz im Ruhrgebiet bin ich ebenso als Pflichtverteidiger tätig. Selbstverständlich kümmer
ich mich persönlich um sämtliche Formalien für eine zeitnahe Beiordnung.
Im Strafrecht hat jeder das Recht, sich angemessen und geeignet zu verteidigen. Es geht um Ihre persönlichen Rechte! Die Frage ist daher eigentlich nicht ob,
sondern wann Sie einen versierten Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Die Antwort wirkt trivial und klingt nach anwaltlichem Kalkül: So früh wie möglich!
Das bedeutet, dass Sie bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten, sobals Sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden
(Ermittlungsverfahren). Zu diesem Zeitpunkt werden die Weichen für den weiteren Verfahrenslauf gestellt werden. Es handelt sich nicht um
anwaltliches Kalkül, sondern dient Ihrem eigenen Interesse!
Selbstverständlich ist die Beauftragung zu einem späteren Zeitpunkt ebenso möglich und weiterhin sinnvoll. Im Wesentlichen unterteilt sich das
Strafverfahren in vier Verfahrensabschnitte:
Das zeigt, dass ein Mandat sogar noch nach einer Verurteilung erteilt werden kann. Die verständliche Frage ist, ob das nicht vollkommen
unnötig ist?! Das ist mitnichten der Fall! Es gibt eine Vielzahl von Gründen, wie der Anwalt für Strafrecht auch im Vollstreckungsverfahren
helfen kann, beispielsweise um die Erfolgsaussichten der vorzeitigen Haftentlassung (Halbstrafe oder 2/3 Strafe) einzuschätzen und dafür zu kämpfen.
Nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist das letzte Wort mitunter noch nicht gesprochen. Aufgeben ist daher nicht immer die beste Option!
Der Anwalt für Strafrecht prüft, ob gegen Ihr persönliches Urteil sinnvollerweise Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt werden sollte.
Beachten Sie allerdings, dass sowohl Berufung als auch Revision an strenge gesetzliche Fristen gebunden sind. Verlieren Sie Ihre Rechte nicht durch Fristablauf.
Als bundesweit tätiger Strafverteidiger und Pflichtverteidiger prüfe ich auch Ihre Erfolgsaussichten
„Strafverteidigung ist Kampf, solange es um die Frage der Schuld oder Unschuld des Mandanten geht. Steht die Schuld außer Streit, ist
Strafverteidigung die Kunst des Möglichen.“ (Hans Dahs, in: Handbuch des Strafverteidigers, 1977)
Nachdem Sie einen Strafverteidiger Ihrer Wahl mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragt haben, setzt er sich für Sie und Ihre Rechte ein.
Die Entscheidung, einen Strafverteidiger zu wählen, darf in dem Strafverfahren nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. "Wer schon einen Strafverteidiger
beauftragt, muss auch etwas zu verheimlichen haben." Diese Unsicherheit verbannen Sie umgehend aus Ihrem Kopf.
Als Strafverteidiger habe ich das Recht, Einblick in die Ermittlungsakte zu nehmen. Die Informationen sind unerlässlich, um das Verfahren aus
tatsächlicher und rechtlicher Sicht zu analysieren. Eine Verteidigung ohne Aktenkenntnis ist theoretisch möglich, praktisch aber undenkbar. Aus Ihrer Strafakte
geht hervor, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird und auf welchen Beweisen die Erkenntnisse beruhen.
Diese Fakten sind unerlässliches Wissen für überlegte Verteidigungsstrategien.
„Ein bloßes Ungefährwissen ist nirgendwo gefährlicher als in der Rechtswissenschaft.“(Gustav Radbruch, Rechtswissenschaftler und
Rechtsphilosoph, *1878 - †1949)
Sie können sich ganz sicher sein, dass ich auf Grundlage der Tatsachen mit Ihnen zusammenarbeite. Es entspricht nicht meiner Arbeitsmoral
und Philosophie, falsche Hoffnungen und Versprechungen zu machen. Meine zweite Muttersprache ist Klartext!
Oberste Priorität hat die Vermeidung eines belastenden und mitunter nachteiligen Gerichtsverfahrens. Wer seine Rechte allerdings nicht
vollumfänglich kennt, und den Juristinnen und Juristen von Staatsanwaltschaft und Gericht gegenübersteht, riskiert unter Umständen sehr viel.
Die Diskrepanz zwischen dem Strafanspruch des Staates auf der einen sowie dem Freiheitsinteresse des Betroffenen auf der anderen Seite ist im
Strafrecht gewaltig. Ich setze mich daher engagiert dafür ein, eine Einstellung Ihres Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu erreichen.
Besonders während des Ermittlungsverfahrens sind die Erfolgsaussichten häufig gut. In diesem Stadium werden die Weichen für das weitere
Verfahren noch gestellt ("So früh wie möglich!" = Kein anwaltliches Kalkül).
Ich arbeite auf dem Gebiet der Strafverteidigung konsequent und unerschrocken. Ist ein Gerichtsverfahren nicht zu umgehen, achte ich genau
auf die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze. Insbesondere hat jeder Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren, das vor allem dem Grundsatz
der Unschuldsvermutung nicht widersprechen darf. Aus diesem Grund kämpfe ich aktiv und couragiert für Täter und solche Menschen, die
es nach Ansicht von Staatsanwaltschaft und Gericht erst noch werden sollen. In keinem anderen Rechtsgebiet ist die institutionelle Macht
derart groß, wie sie von Betroffenen auf der Anklagebank eines Strafgerichts empfunden wird.
"Behauptung ist nicht Beweis." (William Shakespeare, englischer Dramatiker, Lyriker und Schauspieler, *1564 - †1616)
Meine Aufgabe besteht nicht darin, Sie aufgrund der Ihnen vorgeworfenen Tat menschlich zu verurteilen. Unabhängig vom
Prinzip der Unschuldsvermutung möchte ich meine Zeit und Energie ausschließlich in Ihr Strafverfahren investieren. Sollte es
notwendig werden, kämpfe und streite ich selbstverständlich aktiv dafür, dass die Unschuldsvermutung auch in Ihrem Verfahren geachtet wird.
Sie haben das Recht auf ein faires Verfahren. Als Anwalt für Strafrecht stehe ich an Ihrer Seite. Der Strafverteidiger ist Fürsprecher und Interessenvertreter
seines Mandanten. Er entscheidet gar nicht über Schuld oder Unschuld.
Ihren persönlichen Lebenssachverhalt nehme ich ernst und würdige ihn vertraulich. Ich unterliege als Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht.
Darüber hinaus entspricht es meinem Verständnis der seriösen Strafverteidigung, in der für den Betroffenen ohnehin schon schwierigen und belastenden
Situation, diskret und loyal zu handeln. Sie können sich mit Ihrem Anliegen vertrauensvoll an mich wenden.
Ich beschränke meine Strafverteidigung nicht auf einzelne Delikte oder Deliktsgruppen! Ausnahme: Steuerstrafrecht
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