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Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
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Christian Kohlhaas
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Im Gegensatz zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat eine Verkehrsstraftat einen höheren Unrechtsgehalt. Dementsprechend werden solche
Taten nicht mehr mit einer Geldbuße geahndet. Stattdessen können die einschlägigen Delikte mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.
Darüber hinaus wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wobei eine Sperrfrist verhängt wird. Innerhalb dieser Frist wird die
Straßenverkehrsbehörde keine neue Fahrerlaubnis ausstellen. Die Wiedererteilung erfolgt nur auf Antrag.
Die Behörde kann daraufhin anordnen, dass der Betroffene die Eignung seiner Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nachweist.
Dazu verlangt sie beispielsweise ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU), das im Volksmund auch gerne
als "Idiotentest" bezeichnet wird. Lassen Sie sich von dem Synonym nicht verunsichern. Die MPU ist natürlich kein Test für Idioten, sondern
eine komplexe und schwierige Angelegenheit. Das Verfahren setzt voraus, dass Sie sich intensiv mit Ihrer Geschichte auseinandergesetzt haben.
Dabei steht Ihnen ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zur Seite.
Juristischer Rat ist unbedingt empfehlenswert, wenn Sie Beschuldigter
einer Verkehrsstraftat sind. Die Konsequenzen können nämlich gravierend sein. Insbesondere der Verlust der Fahrerlaubnis hat häufig
schwerwiegende Folgen, beispielsweise den Verlust des Arbeitsplatzes. Es kann sich daher lohnen, für Ihren Führerschein zu kämpfen!
Ein Zitat von Stanislaw Jerzy Lec besagt: „Wenn alle in den Kurven aufpassen würden, müßte man in den Kurven nicht aufpassen.“
Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Verkehrsstraftaten. Die Verteidigungsstrategie ist danach individuell zu entwickeln. Knapp 150.000 Verurteilungen sind im Jahr 2015 wegen einer Verkehrsstraftat ergangen. Die Dunkelziffer der begangenen Taten liegt weitaus höher, da nicht jedes Vergehen aufgeklärt wird. Zudem werden manche Verfahren eingestellt. Straftaten im Verkehr sind vor allem:
Viele Strafverfahren werden im sogenannten Strafbefehlsverfahren entschieden. Das bedeutet, dass dem Betroffenen ein Schriftsatz vom
zuständigen Gericht zugestellt wird. Daraus ergibt sich nicht nur die zur Last gelegte Tat, sondern auch das Strafmaß. Wird der Angeklagte
zu einer Geldstrafe verurteilt, wird die Summe anhand der Tatschwere und einschlägigen Vorstrafen (= Anzahl der Tagessätze) sowie den
wirtschaftlichen Verhältnissen (= Tagessatzhöhe) bemessen.
Gegen den Strafbefehl kann der (vermeintliche) Täter innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Erst dann terminiert
das Gericht eine mündliche Verhandlung. Selbstverständlich dürfen Betroffene den Einspruch gegen den Strafbefehl nach
§ 410 StPO selbst einlegen. Dieser kann nach
Absatz 2 der Vorschrift auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn der Adressat die
ihm vorgeworfene Tat zweifelsfrei begangen hat, aber die Tagessatzhöhe fehlerhaft berechnet worden ist.
Beachten Sie: Nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Das bedeutet, dass das
Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Rechtsfolgen aus dem Strafbefehl gebunden ist. Im Klartext: Ihre Strafe kann auch höher
ausfallen. Daher sollten Sie den Sachverhalt von einem Strafverteidiger prüfen lassen, um zu entscheiden, ob der Einspruch in der Sache
erfolgversprechend ist.
Aus dem Grund rate ich Betroffenen dazu, frühzeitig einen Strafverteidiger oder Verkehrsrechtler zu kontaktieren. Sobald Sie vom Tatvorwurf
Kenntnis erlangt haben, beispielsweise nachdem Ihre Personalien als Beschuldigter von der Polizei aufgenommen worden sind oder Sie zur
Vernehmung eingeladen wurden, werden Sie idealerweise tätig.
Je früher Sie einen Rechtsbeistand mit Ihrem Anliegen beauftragen, desto besser können Verteidigungsstrategien erarbeitet werden. Sie sollten
es daher tunlichst unterlassen, sich gegenüber den Ermittlungsbeamten zum Tatvorwurf zu äußern. Die Einlassung kann zu einem späteren Zeitpunkt
nachgeholt werden, falls es sinnvoll ist.
Es gilt immer die goldene Regel: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Wenn Sie das Bedürfnis haben, sich im Zusammenhang mit den Vorwürfen etwas von der Seele zu reden, ist der Strafverteidiger doch die
bessere Alternative. Aussagen bei der Polizei sind niemals zu Ihren Gunsten. Entweder sind sie neutral, weil die Polizei gar nicht
über ihr Schicksal entscheiden wird, oder sie belasten Sie zunehmend. Das möchten Sie nicht! Fallen Sie nicht auf anderslautende Versprechen rein.
Falls gegen Sie wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird, oder bereits Anklage erhoben worden ist, scheuen Sie sich bitte nicht davor,
mich umgehend zu kontaktieren. Ich werde zunächst Akteneinsicht beantragen, damit wir gemeinsam feststellen können, in welchem Umfang
überhaupt gegen Sie ermittelt worden ist. Zwischen Realität und Akteninhalt kann mitunter eine eminente Diskrepanz festgestellt werden.
Das ist bei der Verteidigung unbedingt zu berücksichtigen.
Freilich begleite ich Sie nicht mit Nachdruck nur durch das Strafverfahren. Vielmehr unterstütze ich Sie auch bei der Auseinandersetzung
mit potentiellen Folgen. Wurde Ihre Fahrerlaubnis von der Verkehrsbehörde entzogen, unterstütze ich Sie dabei, Ihre Chancen auf
Sperrzeitverkürzung zu erhöhen. Wird ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten von Ihnen verlangt, erkläre ich
Ihnen nicht nur den Ablauf des Verfahrens, sondern leiste vorab effektive Hilfe.