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Bereits im Juli 2020 hat der Bundestag das "Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen" beschlossen. Damit soll eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden, um das heimliche Anfertigen von Fotografien unter dem Rock (Upskirting) oder Bildaufnahmen in den Ausschnitt (Downblousing) künftig unter Strafe zu stellen. Außerdem müssen auch Gaffer demnächst mit empfindlichen Strafen rechnen, die aus Sensationslust Bildaufnahmen von Unfallopfern erstellen.
Bislang wurden voyeuristische Fotografien weiblicher Genitalien höchstens als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Die sogenannten Gafferfotos konnten strafrechtlich sogar gar nicht verfolgt werden, wenn das Opfer bei einem Unfall verstarb. Die Änderungen schließen diese Lücken. Gleichwohl dürfte die Novellierung im Rahmen der Strafverfolgung neue Diskussionen auslösen. Beschuldigte sind daher gut beraten, umgehend einen versierten Strafverteidiger aufzusuchen, um bei den Antworten die eigenen Rechte durchzusetzen.
In § 201a StGB ist zwar schon geregelt, dass Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, eine Strafbarkeit begründen können. Das Problem ist allerdings, dass durch die Vorschrift in dieser Form lediglich lebende Personen geschützt werden. Bisher existierte für dargestellte Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits verstorben waren, kein Persönlichkeitsrecht. Der postmortale Persönlichkeitsschutz wird nunmehr ergänzt. Wer künftig eine
"Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt"
herstellt oder überträgt, muss künftig damit rechnen, in das Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Es drohen empfindliche Strafen, sodass Beschuldigte frühestmöglich den Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht suchen sollten.
Neben der Neuregelung für Gafferfotos von Unfallopfern können künftig auch Intimfotos neue Ermittlungsverfahren einleiten. Dazu wird § 201a StGB um eine weitere Nummer ergänzt. Künftig kann sich strafbar machen, wer eine
"Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, unbefugt"
herstellt oder überträgt. Wohlgemerkt ist die weibliche Brust nicht auf das weibliche Geschlecht beschränkt. Darunter ist allgemein die Brust als Intimbereich zu verstehen. Praktische Bedeutung hat dies für Menschen, die als Mann geboren wurden, sich aber dem weiblichen Geschlecht zugeordnet fühlen (Transgender).
Der englische Begriff "Upskirting" beschreibt solche Bildaufnahmen, die unter einem Rock erstellt worden sind. Bislang war dies strafrechtlich dem Grunde nach nicht zu verfolgen. Solche unbefugten Bildaufnahmen lassen sich insbesondere nicht unter den Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB subsumieren, da es regelmäßig an einer körperlichen Berührung fehlt. Eine Strafbarkeit nach § 185 StGB wegen Beleidigung scheitert vor allem daran, weil eine Herabwürdigung oder Missachtung argumentativ nur sehr schwer zu begründen ist. In diesen Fällen verblieb es daher oftmals bei einer Ahndung wegen einer Belästigung im Sinne des § 118 OWiG, mithin wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Dieselben Probleme ergaben sich bislang auch für das "Downblousing". Dabei wird der Ausschnitt fotografiert oder gefilmt. Durch die Ergänzung in § 201a StGB sollen diese Strafbarkeitslücken endgültig geschlossen werden.
Ob dieses Ziel letztlich erreicht werden kann, bleibt abzuwarten. Letztlich werden bei der Anwendung der neuen Strafvorschriften viele Fragen aufkommen. Ein akribischer Anwalt für Strafrecht wird an dieser Stelle für gerechte Antworten kämpfen.
Im Gegensatz zu den Neueinführungen im Strafgesetzbuch bleibt ein Erfordernis bestehen. Auch die neuen Straftatbestände werden als sogenannte Antragsdelikte aufgenommen. Ausdrücklich ergibt sich dieses Erfordernis aus § 205 StGB. Das bedeutet, dass die Taten in der Regel nur auf Antrag des Opfers verfolgt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Geändert wird § 205 StGB allerdings dahingehend, dass Angehörige von verstorbenen Opfern in Zukunft ein eigenes Antragsrecht haben werden. Ferner wird es möglich sein, aufgrund dieser Taten die Privatklage nach § 374 StPO zu führen.
Wenn gegen Sie in Zukunft wegen der Gesetzeserweiterungen ermittelt wird, sind Sie ideal beraten, gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Äußerungen zur Sache abzugeben. Das kann und darf auch nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden ("Wer schweigt hat doch sicherlich etwas zu verbergen"). Es steht jedem Beschuldigten das Recht zu, einen Strafverteidiger mit der Wahrung seiner Rechte zu beauftragen. Immerhin droht bei einem der hier dargestellten Vorwürfe eine mehrjährige Haftstrafe oder Geldstrafe. Unter dem Gesichtspunkt eines "sauberen Führungszeugnisses" sollte auch die Geldstrafe nicht auf die leichte Schulter genommen werden, kann sie doch empfindliche Konsequenzen für das weitere Leben haben.
Gegen Sie wird wegen einem Gafferfoto, Upskirting oder Downblousing ermittelt? Als engagierter und loyaler Anwalt für Strafrecht stehe ich Beschuldigten in dieser schweren Zeit zur Seite. Eine optimale Verteidigung ist in jedem Strafverfahren das Ziel. Daher rate ich Ihnen dringend an, sich schnellstmöglich um Hilfe eines Strafverteidigers zu bemühen. Die Ermittlungsbehörden arbeiten nämlich im Hintergrund weiter. Gemeinsam kämpfen wir für Ihr Recht! Bleiben Sie bitte gesund!