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Rechtsanwalt // Strafverteidiger

Corona (COVID-19) - Es drohen Geldstrafen und Haftstrafen

Taktik gegen Strafen: Bleiben Sie bitte zu Hause!

Corona Hinweis
publiziert am: 25.03.2020
Autor: Rechtsanwalt Christian Kohlhaas

Seit einigen Tagen gilt bundesweit ein Kontaktverbot. Ziel ist es, die Ausbreitung vom Coronavirus zu entschleunigen. Das Kontaktverbot ist zwar ein rechtliches Minus zur Ausgangssperre, wie sie zum Beispiel zuvor in Bayern beschlossen und durchgesetzt worden ist. Nichtsdestotrotz ist das alltägliche Leben auch in den kommenden Tagen, möglicherweise auch in den kommenden Monaten, strikt reglementiert.

Insbesondere in den sozialen Netzwerken verbreiten sich Gegenmeinungen rasant. Manche dürfen auch durchaus als Verschwörungstheorie bezeichnet werden. Eine erste Klage gegen das Kontaktverbot wird bereits vor dem OVG Münster geführt. Ein Mann aus Aachen meint, dass seine Rechte durch das Kontaktverbot in NRW verletzt werden. Die Entscheidung obliegt nun den Richtern (w,m,d) des OVG Münster.


Diese Regeln gelten im Zusammenhang mit dem Kontaktverbot


Als Anwalt für Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht möchte ich über die wesentlichen Änderungen aufklären und auf drohende Strafen hinweisen. Es darf bereits verraten werden, dass die Ahndung im Einzelfall drastisch ausfallen kann. Vereinfacht ausgedrückt regelt das Kontaktverbot unter anderem,

  • dass alle Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit verboten sind [ausgenommen sind Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen, die weiterhin gemeinsam unterwegs sein dürfen];
  • dass Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons schließen müssen;
  • dass Physio- und Ergotherapeuten weiterarbeiten dürfen, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung belegt ist und strenge Schutzmaßnahmen getroffen werden;
  • dass Besuche in stationären Pflegeheimen und Krankenhäusern grundsätzlich untersagt sind, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind;
  • dass alle Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kantinen schließen müssen, wobei Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf zulässig sind, wenn Mindestabstände eingehalten werden.

Aktuell sind die Temperaturen in Deutschland sehr frühlingshaft. Und der Körper verlangt nach den verregneten Wochen der Vergangenheit nach Aktivität im Freien. Trotzdem sind die Grundsätze, die das Kontaktverbot in NRW regelt, keine Obliegenheit, sondern Verpflichtungen. Jeder Bürger muss sich daran halten, wenn er nicht plötzlich ordnungs- oder sogar strafrechtlich verfolgt werden möchte. Exemplarisch werden bei einem Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet:

  • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit mit mehr als zwei Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören = 200,00 EUR;
  • Verstoß gegen das Besuchsverbot (Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser) = 200,00 EUR;
  • Grillen = 250,00 EUR;
  • Picknick = 250,00 EUR;
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften = 250,00 EUR;
  • Öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge oder Lesungen in diesen Einrichtungen = 400,00 EUR;
  • Verstoß gegen Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren = 500,00 EUR;
  • Überschreitung der Personenzahl in Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien = 500,00 bis 1.000,00 EUR;
  • Nichtbeachtung von Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung in Krankenhäusern, Pflege- und medizinischen Einrichtungen = 800,00 EUR;
  • Organisation von Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften = 1.000,00 EUR;
  • Missachtung von Schutzauflagen in Bibliotheken = 1.000,00 EUR;
  • Einlass von Privatkunden in Bau- und Gartenbaumärkte, Blumenläden ohne entsprechende Schutzvorkehrungen = 2.000,00 EUR;
  • Öffnung von Mensen oder Cafeterien in solchen Einrichtungen = 2.000,00 EUR;
  • Betrieb einer gastronomischen Einrichtung, die nach der Verordnung geschlossen sein muss = 4.000,00 EUR;
  • Vorhalten von Übernachtungsangeboten = 4.000,00 EUR;
  • Betrieb von Diskothek, Bar, Club, Kino, Museen oder einer sonstigen Kultureinrichtung, Fitness- oder Sonnenstudio, Spielbank, Wettbüro, Bordell, etc., Öffnen von Tierparks, Spezialmärkten o.ä. = 2.000,00 bis 5.000,00 EUR;

Wohlgemerkt handelt es sich dabei um die Geldbußen, die bei erstmaligem Verstoß verhängt werden. Wiederholungstäter müssen mit einer Verdoppelung oder sogar mit einem Strafverfahren rechnen. Der Landesvater und Ministerpräsident, Herr Armin Laschet, hat bereits angekündigt, bei einem Verstoß hart durchgreifen zu wollen: "Die allermeisten Menschen halten sich zum Glück an die Regeln und zeigen sich solidarisch. Wir müssen nicht die Vernünftigen überwachen, sondern die Unvernünftigen bestrafen. Und zwar konsequent und hart. Die Signale müssen ankommen. Null Toleranz gilt auch gegenüber Rechtsbrechern im Kampf gegen das Corona-Virus."


Coronakrise: Auch Strafverfahren sind denkbar


Bei schweren Verstößen droht dem Betroffenen nicht nur ein Ordnungswidrigkeiten-, sondern sogar ein Strafverfahren. Im Einzelfall wird bei einer Verurteilung keine Geldbuße, sondern eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (= Knast) ausgeurteilt. Strafbar könnte sich seit Inkrafttreten des angepassten Bußgeldkatalogs auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes machen:

  • Menschen, die an Ansammlungen in der Öffentlichkeit mit mehr als zehn Personen teilnehmen;
  • Organisatoren von (öffentlichen) Versammlungen oder Veranstaltungen;
  • Rückkehrer aus Risikogebieten, die gegen Betretungsverbote von Altenheimen oder Krankenhäusern verstoßen;

Wer gegen das Kontaktverbot verstößt, und dadurch nachgewiesen das Coronavirus verbreitet, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Geldstrafe gibt es hier nicht mehr!


Bußgeld oder Strafverfahren wegen Corona: Der Anwalt für Strafrecht hilft


Als Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger stehe ich Betroffenen beim Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zur Seite. Obgleich die Regelungen ebenso neu sind wie die Coronakrise selbst, werde ich Betroffene auch bei solchen Vorwürfen mit Nachdruck und Ehrgeiz vertreten sowie verteidigen. Ideal ist natürlich, wenn die Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit von vornherein beachtet werden. Dann drohen auch keine empfindlichen Strafen. Ist das Kind dann allerdings doch in den Brunnen gefallen, lasse ich Sie nicht alleine mit erhobenem Zeigefinger im Regen stehen. Kampf und Leidenschaft bestimmen meine tägliche Philosophie. Davon lasse ich mich auch nicht durch COVID-19 abbringen.

In Ihrem eigenen Interesse und im Interesse der Allgemeinheit sollten Sie die Schutzregeln einhalten. Um Geldbußen, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen zu vermeiden, gilt daher der Grundsatz: Bleiben Sie bitte zu Hause!


#Corona #COVID-19 #SARS-CoV-2 #StayHome #WirBleibenZuHause

weiterführende Links
Formulare in Coronazeiten