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Rechtsanwalt // Strafverteidiger

Corona ist kein neuer Kündigungsgrund: Kündigung prüfen!

Corona Hinweis
publiziert am: 31.03.2020
Autor: Rechtsanwalt Christian Kohlhaas

Das Coronavirus (COVID-19) ist ein unsichtbarer Feind, der die gesamte Weltbevölkerung vor größte Herausforderungen stellt. Weniger unsichtbar sind allerdings die Folgen für die globale Wirtschaft, die Corona scheinbar billigend in Kauf nimmt. Darunter leiden auch deutsche Unternehmen, und allen voran viele ArbeitnehmerINNEN (w,m,d). Der Bundesarbeitsminister, Herr Hubertus Heil, hat im Fernsehen bereits mehrfach angekündigt, politisch für jeden einzelnen Arbeitsplatz kämpfen zu wollen. Gleichzeitig gibt er aber auch zu, dass nicht jeder Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Für Unternehmer wurden zwar gestaffelte Hilfspakete geschnürt. Häufig reichen die Maßnahmen allerdings nur aus, um die laufenden Betriebskosten zu decken. Dazu zählt der|die einzelne Mitarbeiter|in (w,m,d) leider nicht immer. Die verheerenden Auswirkungen, die Corona auf dem Arbeitsmarkt anrichten wird, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Sicherlich werden an dieser Stelle weitere News zu der Thematik folgen, die das Land für die nächsten Monate oder sogar Jahre beschäftigen wird.

Viele Fragen sind in Zeiten von Home Office, Kinderbetreuung, Kurzarbeit und Existenzängsten offen. Die Antworten kommen schleppend, weil es sich um eine absolute Ausnahmesituation handelt. Wenn mittlerweile allerdings etwa 76.000 Unternehmen nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit schon Kurzarbeit angekündigt haben, nicht weniger Arbeitsplätze wegen SARS-CoV-2 in Gefahr sind, brauchen Betroffene (w,m,d) dringend eine helfende Hand in diesen schweren Zeiten. Als Anwalt für Arbeitsrecht versuche ich erste Aufklärungsarbeit zu leisten. Bitte beachten Sie jedoch, dass veröffentlichte Informationen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen können. Jeder Fall ist eine Einzelfallleistung, sodass lediglich allgemeine Inhalte veröffentlicht werden können.


Kündigung wegen Corona: Das ist zu beachten


Die Corona Krise hat selbstverständlich das Kündigungsschutzgesetz nicht außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass gekündigte ArbeitnehmerINNEN (w,m,d) weiterhin eben jene Rechte beanspruchen können, sofern das Kündigungsschutzgesetz auf sie anwendbar ist. Das bedeutet, dass eine Kündigung bei bestehendem Kündigungsschutz nach § 1 Absatz 1 KSchG auch in diesen Zeiten sozial gerechtfertigt sein muss.

Erste Ansatzpunkte, in welchen Fällen eine Kündigung sozial ungerechtfertigt sein könnte, sind in Absatz 2 der Vorschrift genannt. Der offene Wortlaut verdeutlicht, dass der Anwalt für Arbeitsrecht stets eine Einzelfalllösung erarbeiten muss, denn jeder Sachverhalt ist tatsächlich anders. Oftmals sind es lediglich Kleinigkeiten, die bei einer Kündigungsschutzklage entscheiden.

Nichts anderes gilt einerseits auch im Zeitalter von Corona. Andererseits sind bereits einige Arbeitgeber in Panik verfallen, indem sie vorschnell und ohne Rücksicht auf das Gesetz Kündigungen ausgesprochen haben. Viele dieser Kündigungen werden künftig von Arbeitsgerichten zu überprüfen sein. Jedenfalls ist Panik kein guter Ratgeber in den Tagen von COVID-19. Das gilt selbstverständlich auch in der Arbeitswelt, sind deswegen doch voraussichtlich immer wieder arbeitsrechtliche Fehler zu erwarten.

Betroffene (w,m,d), die in diesen Tagen eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten, sollten sich genau überlegen, ob sie damit einverstanden sind.

Achtung: Es gilt auch weiterhin eine Frist von drei Wochen für die Einreichung der Kündigungsschutzklage bei Gericht. Wird diese Frist versäumt, tritt automatisch Wirksamkeit der Kündigung ein! Wiedereinsetzung des Verfahrens ist nur ausnahmsweise statthaft, und sollte daher keineswegs die Strategie sein.

Möchten sich Betroffene (w,m,d) gegen den Ausspruch der Kündigung zur Wehr setzen, sollten umgehend alle Hebel in Bewegung gesetzt werden. Es ist dringend anzuraten, umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Es ist zunächst zu klären, ob in dem konkreten Einzelfall das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. Ist das zu bejahen, muss der Sachverhalt im zweiten Schritt aufgenommen und gewürdigt werden. Zuletzt sind auch die Kosten für den Anwalt im Arbeitsrecht zu erörtern, da im Arbeitsrecht kostenrechtliche Besonderheiten vorherrschen.

Aus diesem Grund sollte die|der Gekündigte (w,m,d) nicht zu viel Zeit verlieren, um dem Anwalt für Arbeitsrecht noch die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt rechtlich zu überprüfen. Es ist stets zu bedenken, dass kein Fall dem anderen gleicht, sodass sich Pauschalleistungen in diesem Bereich verbieten. Das mag bei einer Pauschalreise anders sein, im Arbeitsrecht gelten hingegen andere, exklusive Einzelfallregeln.


Die Corona-Kündigung ist kein neues Kündigungsmodell


In diesen Tagen sprechen manche Arbeitgeber wegen Corona eine fristlose Kündigung, mithin eine Kündigung "ab sofort" aus. Solche Kündigungen dürften in der Mehrzahl anzuzweifeln sein. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die|der Betroffene eine schwere Pflichtverletzung begangen hat und es anstelle der Kündigung kein milderes Mittel gibt. Hingegen steht bei einer fristlosen Kündigung wegen Corona zu befürchten, dass eigentlich betriebsbedingte Gründe gemeint sind, beispielsweise wegen fehlender Zahlungsfähigkeit oder drohender Insolvenz. SARS-CoV-2 schützt allerdings nicht davor, rechtssicher zwischen fristloser und ordentlicher Kündigung zu differenzieren.

Die coronabedingte Kündigung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Eine fristlose Kündigung stellt auf ein Fehlverhalten der betroffenen Person ab. Eine weltweite Pandemie kann ihrem Verhalten allerdings pauschal nicht zugeordnet werden. Erscheint die|der ArbeitnehmerIN (w,m,d) nicht mehr bei der Arbeit, weil sie|er Angst vor einer Infizierung mit dem Coronavirus hat, mag das unter Umständen im Einzelfall für eine fristlose Kündigung ausreichen. Ebenso könnte eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam sein, wenn ein|e ArbeitnehmerIN (w,m,d) Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel oder Klopapier stiehlt. Der wichtige Grund, der für eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht vorliegen muss, betrifft in diesen Beispielsfällen das menschliche Verhalten.


Personenbedingte Kündigung, Verhaltensbedingte Kündigung oder Betriebsbedingte Kündigung


Bei ordentlichen Kündigungen, folglich einer personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigung, sind ebenfalls Fehler zu erwarten. Erkrankt ein|e ArbeitnehmerIN (w,m,d) zum Beispiel an Corona, was bei steigenden Infektionszahlen in jedem Betrieb eintreten kann, dürfte das allein betrachtet keinen Grund für eine personenbedingte (krankheitsbedingte) Kündigung darstellen. Wer sich mit COVID-19 infiziert, muss umgehend in häuslicher Quarantäne, möglicherweise sogar stationär im Krankenhaus versorgt werden. Es dürfte bereits problematisch sein, dass eine negative Gesundheitsprognose erfolgreich sein wird. Erhebt die|der Betroffene (w,m,d) Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitsgeber im Gerichtsprozess darlegen und nachweisen, dass die Erkrankung längerfristig angehalten hätte.

Es steht zu erwarten, dass in der Mehrzahl der Fälle die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Immerhin leiden die Unternehmen aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie zum Teil unter erheblichen Umsatzeinbußen. Auftragslagen verschlechtern sich dramatisch, Lieferketten sind plötzlich unterbrochen, ganze Branchen wurden plötzlich durch den Staat geschlossen. Es dürfte absehbar sein, dass Arbeitgeber in vielen Fällen vorschnell davon ausgehen, dass eine Rettung des Unternehmens ohnehin nicht mehr möglich ist, die Pleite somit lautstark an die Fabriktür klopft.

In dieser Extremsituation sollte auch die betriebsbedingte Kündigung gut überlegt sein. Die Auswirkungen der Corona Krise sind jedenfalls mittel- oder langfristig noch gar nicht abzuschätzen. Ob der einzelne Arbeitsplatz tatsächlich dauerhaft wegfällt, lässt sich in vielen Fällen doch noch gar nicht beurteilen. Jedenfalls steht nicht jedes Unternehmen unmittelbar vor der Pleite. Daher sollten sich solvente Arbeitgeber genau überlegen, ob sie tatsächlich betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona aussprechen. Präventivkündigungen könnten für das Unternehmen jedenfalls sehr unangenehm werden.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, und möchten Sie sich dagegen zur Wehr setzen? Als Anwalt für Arbeitsrecht setze ich mich mit Nachdruck für Ihre Interessen ein. Corona ist ein unsichtbarer Feind, aber sicherlich nicht die Entschuldigung für Rechtsbruch. In Ihrem eigenen Interesse rate ich Ihnen dazu, frühzeitig aktiv zu werden. Mit voller Einsatzbereitschaft unterstütze ich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit identischem Einsatz in dieser schweren Zeit.


Bleiben Sie bitte gesund! Im Arbeitsrecht biete ich Ihnen meine akribische Unterstützung an, damit wir gemeinsam für Ihre Rechte kämpfen.


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weiterführende Links
Formulare in Zeiten von Corona