KONTAKT
Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
Wallstraße 18
D-46535 Dinslaken
info@rakanzlei-kohlhaas.de
+49 (0)2064 - 7755235
POSTANSCHRIFT
Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
Postfach 10 01 09
46521 Dinslaken
Die Kündigung im Arbeitsrecht beendet nicht nur faktisch das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Insbesondere für den (ehemaligen) Beschäftigten hat die einseitige Willenserklärung vielseitige Konsequenzen. Oftmals greift die Kündigung auch in das Familien- und Privatleben ein. Das gilt umso mehr, wenn keine direkte Neueinstellung in Aussicht steht. In gravierenden Fällen sind existenzielle Sorgen die Regel, keineswegs die Ausnahme. Der Anwalt für Arbeitsrecht unterstützt in dieser schwierigen Situation.
Fühlt sich der Arbeitnehmer durch die Kündigung im Unrecht, kann er sich gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht dagegen wehren. Die Kündigungsschutzklage ist Hauptbeschäftigungsfeld der Arbeitsgerichte. Nach der Statistik vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden im Jahr 2018 deutschlandweit rund 320.000 Neuklagen eingereicht. Mehr als 173.000 Klagen wurden als Kündigungsschutzklage geführt. Betroffene Leser sind folglich kein Einzelfall
ACHTUNG: Die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Wiedereinsetzung erfolgsversprechend. Verlieren Sie daher keine wertvolle Zeit!
Die Kündigungsschutzklage soll das Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgleichen. Vielfach verbreitet ist die Meinung, die Kündigungsschutzklage dient dem Erhalt einer Abfindung. Das ist tatsächlich ein Irrglaube. Zwar ist das Heraushandeln einer Abfindung eine denkbare Option.
Tatsächlich hat die Kündigungsschutzklage aber den Sinn, die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung zu überprüfen. Mit anderen Worten: Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. In der Regel wird durch die Kündigung gleichwohl ein Vertrauensbruch begründet, ganz unabhängig davon, welche Seite die Kündigung ausgesprochen hat. Durch kluges und taktiles Verhandeln ist es möglich, diesen Umstand zu nutzen, um eine Abfindung zu erkämpfen.
Es kommt allerdings immer auf den konkreten Einzelfall an. Schemenhafte Meinungen sind mit großer Vorsicht zu genießen.
Eine wichtige Voraussetzung, die allerdings nicht oft genug wiederholt werden kann, ist die strenge gesetzliche Frist. Dem Kündigungsempfänger bleiben ab der Zustellung nur drei Wochen Zeit, um sich gegen die einseitige Willenserklärung zur Wehr zu setzen. Was tatsächlich nicht zu verschweigen ist: Immer wieder scheitert die Kündigungsschutzklage an der Frist!
Weiterhin muss der Schutzbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes eröffnet sein, wenn der Betroffene gegen die Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage einreichen möchte. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Planungshoheit über sein Unternehmen. Er trägt das unternehmerische Risiko, sodass er auch die Personalverantwortung trägt.
Neben der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund darf der Arbeitgeber aus drei Gründen ordentlich (mit Ablauf einer Kündigungsfrist) kündigen. Das zeigt, dass der Arbeitgeber keine willkürlichen oder schikanierenden Kündigungen aussprechen darf. Gekündigt werden darf aus betriebsbedingtem, personenbedingtem oder verhaltensbedingtem Grund.
Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer allerdings nur, wenn
BEISPIEL: In einem Betrieb arbeiten neun Vollzeitbeschäftigte, wovon sieben bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt wurden. Für die sieben „Altarbeitnehmer“ gilt Kündigungsschutz, für die beiden Neueinstellungen hingegen nicht. Der Betrieb beschäftigt insgesamt nicht mehr als zehn Mitarbeiter!
Es liegt mir fern, den interessierten Leser mit redundanten Ausführungen zu langweilen. Da allerdings immer wieder Verfahren an der Frist scheitern, kann es eigentlich nicht oft genug wiederholt werden. Je früher der gekündigte Arbeitnehmer damit beginnt, seine rechtlichen Interessen durchzusetzen, desto sicherer ist es für ihn.
Viel Zeit bleibt dem gekündigten Mitarbeiter folglich nicht. Möchte er sich rechtlich gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber wehren, muss die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Dreiwochenfrist ist der Zugang der Kündigung. Sofern der Kündigung eine Behörde zustimmen muss, wird die Frist erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung in Gang gesetzt.
Versäumt es der Gekündigte, rechtzeitig Klage zu erheben, ist die Kündigung grundsätzlich wirksam. In Ausnahmefällen kann der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 5 Abs.1 KSchG stellen. Die Hürde der verspäteten Klageerhebung ist nicht zu unterschätzen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller, folglich dem gekündigten Arbeitnehmer!
Sowohl Einspruch als auch Widerspruch haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspricht der Arbeitnehmer der Kündigung, läuft die Dreiwochenfrist unbeeindruckt weiter. Das liegt in der Natur der Kündigung. Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist nicht notwendig, und oftmals sogar nachteilig, dass der Gekündigte der Kündigung zustimmt. Der Widerspruch hat keine rechtshemmende Wirkung.
Gemäß § 3 KSchG hat der Arbeitnehmer das Recht, beim Betriebsrat innerhalb einer Woche nach Zustellung der Kündigung Einspruch zu erheben. Die Stellungnahme soll er der Kündigungsschutzklage beifügen. Die Frist läuft aber auch in diesem Fall weiter!
In manchen Fällen nehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer Kündigung die Verhandlung um eine künftige Beschäftigung wieder auf. Der Arbeitnehmer lässt sich bitte durch derartige Gespräche nicht davon abhalten, sein Recht notfalls auf dem Klageweg durchzusetzen. Solche Verhandlungen unterbrechen den Fristablauf nämlich auch nicht!
Unabhängig von der Intention des Klageverfahrens, mithin der Frage, ob der Kläger Weiterbeschäftigung in dem Betrieb oder eine Abfindung anstrebt, ist die Kündigungsschutzklage immer anzuraten, wenn die Kündigung rechtlich in Zweifel gezogen werden kann. Bei offensichtlich unwirksamen Kündigungen (bspw. Kündigung einer Schwangeren, eines Schwerbehinderten oder eines Betriebsratsmitglieds entgegen der gesetzlichen Anforderungen) sollte die | der Betroffene nicht zögern. Es geht um Gerechtigkeit, um ihre bzw. seine persönlichen Rechte. Der Anwalt für Arbeitsrecht kämpft genau dafür!
Ist die Wirksamkeit der Kündigung zweifelhaft, ist eine Einzelfallprüfung unerlässlich. Das sollte den Gekündigten unter keinen Umständen abschrecken. Möchte er auch nicht weiter in dem Betrieb beschäftigt werden, verliert er unter Umständen eine attraktive Abfindung im vier- oder fünfstelligen Bereich. Das Geld sollten Betroffene ihrem Arbeitgeber nicht ungeprüft zum Dank schenken! Betont werden muss aber, dass der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nur in Ausnahmefällen besteht.
Obwohl viele Kündigungsschutzklagen nicht durch Urteil, sondern durch einen Abfindungsvergleich beendet werden, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf diese Zahlung. Es gibt lediglich
zwei Ausnahmefälle:
Die beiden Ausnahmen verdeutlichen, dass die Abfindungsvereinbarung in der Regel kein Selbstläufer ist. Das Gesetz regelt zudem keine konkrete Höhe. Die letztlich getroffene Vereinbarung ist Ergebnis rechtlicher sowie sachlicher Argumentation in Verbindung mit großem Verhandlungsgeschick.
In der Praxis hat sich eine Faustformel zur Berechnung einer angemessenen Abfindung durchgesetzt. Die Anzahl der Beschäftigungsjahre wird mit einem halben Bruttomonatslohn multipliziert (regionale Unterschiede sind möglich).
BEISPIEL: Dem Arbeitnehmer wurde nach zehn Jahren gekündigt. Zuletzt lag sein Monatsverdienst bei 2.000,00 EUR brutto. Die „Regelabfindung“ liegt bei 10.000,00 EUR.
Das Beispiel verdeutlicht, dass attraktive Sonderzahlungen möglich sind. Es kann nicht oft genug wiederholt werden, dass solche Zahlungen zumeist erkämpft werden müssen. Dafür setzt sich der Anwalt für Arbeitsrecht ein. Mit Ausnahme der beiden Alternativen, die in der Praxis sehr selten sind, ist der Abschluss einer Abfindungsvereinbarung kein automatischer Prozess.
Für den Beispielsfall lässt sich folgendes ergänzen: Nehmen wir an, die Kündigung ist (vermeintlich) rechtswirksam. Der Arbeitsgeber wird kaum bereit sein, eine Abfindung zu zahlen. Immerhin kann er die streitige Entscheidung, mithin das Urteil, geradezu entspannt erwarten. Derselbe Sachverhalt kippt allerdings zugunsten des Arbeitnehmers, wenn er rechtliche Zweifel an der Kündigung vortragen kann. Der Arbeitgeber wird mit der Situation konfrontiert, dass der Ausgang des Verfahrens für ihn ungewiss ist. Je besser und umfangreicher die rechtlichen Argumente wiegen, desto optimaler stehen die Chancen für sehr erfolgreiche Vergleichsverhandlungen. Und dabei steht der Anwalt für Arbeitsrecht den Betroffenen mit Ehrgeiz und Engagement zur Seite.
Um den Inhalt dieser News nicht zu überlagern, werden weitere Kurztexte zu häufig auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage folgen. Diese werden nach Veröffentlichung auch direkt verlinkt. Als Anwalt für Arbeitsrecht kämpfe ich für die Rechte von Betroffenen. Ich setze mich mit Nachdruck für ihr Verfahren ein. Möchten Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren, unterstütze ich Sie leidenschaftlich, weitsichtig und loyal.
Gemeinsam kämpfen wir für Ihr Recht! Bleiben Sie bitte gesund!