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Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Christian Kohlhaas
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Corona bestimmt weiter das Tagesgeschehen. In der Politik werden unterschiedliche Lösungsstrategien verfolgt, um den weiteren Ausbruch der Pandemie zu entschleunigen. Die Folge ist, dass Deutschland gewissermaßen einem rechtlichen Flickenteppich gleicht. Die Kompetenz der Länder sieht aber vor, eigene Regeln für das Zusammenleben zu schaffen. Und die Meinungen der PolitikerINNEN gehen teilweise erheblich auseinander. Das macht es für die Bevölkerung tatsächlich nicht unbedingt leichter. Es ist richtig, dass wir alle in dieser Zeit gefordert sind. Unklare Bestimmungen dürfen allerdings nicht dazu führen, Bußgelder und Strafen auszusprechen.
Das Virus COVID-19 verbreitet sich tagtäglich weiter. Die Behörden haben insofern das Recht, bei Verdachtsfällen oder im Fall einer nachgewiesenen Infektion Quarantäne für Betroffene anzuordnen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Quarantäne ist § 30 Abs.1 S.2 IfSG. In der Regel wird die Maßnahme für 14 Tage angeordnet. Bei häuslicher Quarantäne darf die eigene Wohnung innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr verlassen werden. COVID-19 verläuft aber nicht linear, sondern individuell. Manche Menschen sind zwar infiziert, zeigen aber keine oder kaum Symptome.
Trotzdem muss der Betroffene die angeordnete Quarantäne unbedingt einhalten, sogar wenn er keinerlei Unwohlsein empfindet. Durch die Maßnahme soll verhindert werden, dass sich das Virus weiter ausbreitet. Zwar wird es das ohnehin tun, allerdings muss die Geschwindigkeit kontrolliert werden, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Bedauerlicherweise sind bereits viele Menschen an Corona verstorben. Und viele kämpfen nach wie vor um ihr Überleben.
Wurde Quarantäne wegen Corona angeordnet, sind die Auflagen unbedingt einzuhalten. Die Behörde erlässt einen Verwaltungsakt, aus dem sich unmittelbar das Verbot ergibt, sich innerhalb einer bestimmten Frist aus der häuslichen Quarantäne zu entfernen. Zu vergleichen ist die Anordnung beispielsweise mit einem Fahrverbot. Wurde ein Fahrverbot ausgesprochen, darf der Betroffene ein Kfz erst wieder nach Ablauf der Frist führen. Für die zeitlich befristete Quarantäne gilt Entsprechendes.
Es ist folglich keine gute Idee, sich kurzzeitig aus der häuslichen Umgebung zu entfernen, um zB im Supermarkt um die Ecke einzukaufen. Nach § 30 Abs.2 IfSG kann der Betroffene bei einem Verstoß zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abgesondert werden. Es handelt sich um einen klassischen Fall der Zwangseinweisung.
Außerdem könnte gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Es steht der Verdacht einer Straftat nach § 75 Abs.1 IfSG zu befürchten. Dem Beschuldigten drohen bei einem Verstoß gegen Quarantäne wegen Corona Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Im Falle eines Strafverfahrens sollte unbedingt ein Anwalt für Strafrecht kontaktiert werden.
Es handelt sich bei der Anordnung von Quarantäne um eine rechtliche Verpflichtung, nicht um eine Empfehlung. Daher ist die behördliche Entscheidung unbedingt zu befolgen. Ob die Maßnahme möglicherweise fehlerhaft ist, kann unter Umständen von einem Verwaltungsgericht zu klären sein. Das ist allerdings nicht Teil meiner Spezialisierung.
Falls gegen Sie jedoch wegen einer Straftat nach § 75 Abs.1 in Verbindung mit § 30 IfSG ermittelt wird, stehe ich Ihnen als Strafverteidiger loyal zur Seite. Als Anwalt für Strafrecht rate ich Ihnen dringend an, gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache zu machen. Wird Ihnen ein Verstoß gegen die Quarantänemaßnahme vorgeworfen, setze ich mich auch in Zeiten von Corona mit Nachdruck für Ihre Rechte ein.
Bleiben Sie bitte gesund! Als Anwalt für Strafrecht biete ich Ihnen meine akribische Unterstützung an, damit wir gemeinsam für Ihre Rechte und Chancen kämpfen.
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