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Rechtsanwalt // Strafverteidiger

Zustellung der Anklageschrift: Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage!

Richter, Waagen, Gerechtigkeit
publiziert am: 27.05.2021
Autor: Rechtsanwalt Christian Kohlhaas

Mit Zustellung der Anklageschrift wird offenkundig, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wurde, zum Nachteil der/des Betroffenen (w, m, d). Die Staatsanwaltschaft hat aus ihrer Sicht alle Beweise zu Tat/en und Täter/n gesammelt. Aus diesen Informationen hat sie ihre strafrechtlichen Schlüsse gezogen. Die Anklageschrift manifestiert ihre Überzeugung, dass eine Verurteilung des Täters in einem gedachten Gerichtsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Wohlgemerkt handelt es sich dabei um die Meinung der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwaltes.

Falls Ihnen eine Anklageschrift zugegangen ist, verdeutlichen Sie sich mit einer bekannten Redewendung, dass der Drops noch nicht zwangsläufig gelutscht ist. Das Strafverfahren wird nicht im Büro der Staatsanwaltschaft entschieden. Ich möchte Sie unbedingt ermutigen, den Kopf keinesfalls in den Sand zu stecken. Riskieren Sie unter keinen Umständen Ihre Rechte!


Anwalt Strafrecht: Was passiert nach Zustellung der Anklageschrift?


Das Verfahren befindet sich im sogenannten Zwischenverfahren, sobald Sie die Anklageschrift in Ihren Händen halten. Das bedeutet, dass Ihnen noch Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu beziehen oder Beweismittel zu benennen. Der Anklageschrift entnehmen Sie eine abgekürzte Fassung des Sachverhalts, die rechtliche Würdigung sowie die zugrundeliegenden Beweismittel. Es ist aufgrund der spärlichen Informationen sehr schwierig, eine fundierte, klarstellende und/oder verteidigende Stellungnahme abzugeben. Im Strafrecht gilt in allen Verfahrensstadien daher prinzipiell der Grundsatz: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Diesen Grundsatz schöpfen Sie bitte in vollem Umfang aus.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, entlastende Beweisanträge zu stellen. Die Crux besteht darin, dass Sie gar nicht wissen, in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft die Beweise gewürdigt hat. Was weiß die „objektivste Behörde der Welt“ nach ihrer Beweiswürdigung im Detail? Die Anklageschrift ist rudimentär eine Zusammenfassung der ganzen Ermittlungsakte, die möglicherweise aus mehreren hundert oder gar tausend Seiten besteht.

Was sollten Staatsanwaltschaft und Gericht aber noch wissen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen können? Die entscheidenden Antworten lassen sich ohne umfassende Kenntnis der Aktenlage nicht geben. Die Zeit arbeitet in der jetzigen Situation sicherlich nicht zu Ihren Gunsten. Immerhin hat das Gericht sicherlich eine sehr kurze Frist bestimmt, um einen möglichst umfassenden Vortrag sowie die Benennung von diversen Beweismitteln zu konstruieren. Bitte erinnern Sie sich: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Das gilt insbesondere dann, wenn die Ermittlungsakte überhaupt nicht bekannt ist.

Sobald die (kurze) Frist abgelaufen ist, wird Ihnen kurze Zeit später der Eröffnungsbeschluss mit Ladungstermin zugehen. Das Verfahren geht in die nächste Runde. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren im Gerichtssaal verhandelt. Am Ende dieses Prozesses steht entweder der Freispruch, eine Verurteilung oder eine Verfahrenseinstellung.

Entschließen Sie sich bitte nicht dazu, den Hauptverhandlungstermin zu „schwänzen“. Es mag nachvollziehbar sein, dass Ihre Nerven mittlerweile blank liegen. Ein Strafverfahren ist keine Vergnügungsreise. Das unentschuldigte Fernbleiben mögen Strafgerichte in der Regel aber gar nicht. Die Folge unentschuldigten Fehlens ist oftmals, dass gegen den Beschuldigten entweder Haftbefehl erlassen wird oder die Anordnung der polizeilichen Vorführung zum nächsten Hauptverhandlungstermin ergeht. Das sollten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse ersparen.


Lesen Sie das Schreiben des Gerichts bitte sehr sorgfältig!


Dem Schreiben vom Gericht, mit dem Ihnen die Anklageschrift zugestellt worden ist, kann möglicherweise entnommen werden, dass Sie einen Pflichtverteidiger benennen dürfen. Das ist nicht die Regel, sondern an gesetzliche Bedingungen geknüpft.

Sollten Sie einen entsprechenden Passus finden, haben Sie gemäß § 142 Abs.5 StPO das Recht, selbst einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu wählen. Dieses Recht sollten Sie unbedingt ausschöpfen. Strafverteidigung besteht nicht nur aus dem Recht, das sichere Kenntnis mit dem Strafrecht voraussetzt. Besonders wichtig ist auch das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Rechtsanwalt.

Sollten Sie, obwohl Sie das Recht haben, einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl zu benennen, keinen Anwalt angeben, wird Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen. Die Praxis zeigt allerdings, dass es sich dabei oftmals nicht um einen Anwalt für Strafrecht handelt, auch wenn § 142 Abs.6 StPO darauf schließen lassen könnte.

Entscheiden Sie selbst, wie viel Vertrauen Sie zum Beispiel in die strafrechtlichen Fähigkeiten eines Fachanwalts für Agrarrecht haben, der seit Jahren an keiner Strafverhandlung teilgenommen hat. Ist ihr Vertrauen nicht so groß? Dann suchen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse schnellstmöglich den Strafverteidiger Ihres Vertrauens!

Als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht bin ich auch als Pflichtverteidiger tätig. Ich biete Ihnen sehr gerne an, mich in einem persönlichen Gespräch kennenzulernen. Vertrauen muss einen Anfang haben dürfen!


Keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger: Ist es für einen Wahlanwalt zu spät?


Immer wieder stellen sich Beschuldigte die Frage, ob der ideale Zeitpunkt, um einen Anwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen, mit der Zustellung der Anklageschrift nicht verstrichen ist. Eindringlich kann ich nur appellieren, dass dies mitnichten der Fall ist. Der Betroffene sollte allerdings in seinem eigenen Interesse keine weitere Zeit verlieren.

Nach Zustellung der Anklageschrift wird der Anwalt für Strafrecht, der erst zu diesem Zeitpunkt mandatiert wurde, umgehend Akteneinsicht beantragen. Nur auf Grundlage des Aktenstandes ist eine ordentliche Verteidigung sowie darauf ausgelegte Strategie überhaupt denkbar.

Ein weiterer Vorteil der frühzeitigen Konsultierung besteht darin, dass der Termin für die Hauptverhandlung zwischen Gericht und Verteidiger regelmäßig abgestimmt wird. Das mag Ihnen zunächst unwichtig erscheinen. Unterschätzen sollten Sie die Terminabsprache allerdings nicht.

Mit Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (zeitlich nach Anklageschrift) teilt Ihnen das Gericht bereits einen feststehenden Hauptverhandlungstermin mit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Ihr Wahlanwalt Ihre rechtlichen Interessen aufgrund einer Terminkollision in anderer Sache nicht wahrnehmen kann. Eine Terminabsprache wird in der Regel nicht mehr möglich sein, weil der Rechtsanwalt die Terminkollision durch Annahme des Mandats selbst herbeiführen würde.

Daher sollten Sie unbedingt tätig werden, bevor die Terminsladung bei Ihnen eingeht! Ansonsten riskieren Sie, dass der Anwalt Ihres Vertrauens Sie nur deswegen nicht verteidigen kann, weil er terminlich bereits in anderer Sache, aber eben nicht in Ihrer, für Recht & Gerechtigkeit kämpft.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist gewissermaßen der Dreh- und Angelpunkt Ihres Strafverfahrens. Der wesentliche Vorteil einer rechtzeitigen Beauftragung besteht darin, dass Sie Ihrem Wahlverteidiger die notwendige Zeit verschaffen, um eventuelle Mängel in der Anklage herauszuarbeiten. In einigen Ausnahmefällen kann der Strafverteidiger sogar auf diesem Weg erreichen, dass die Anklage vom Gericht erst gar nicht zugelassen wird. Das sind allerdings Ausnahmefälle, die Regel landet vor dem Strafgericht.

Nachdem das Verfahren endgültig eröffnet worden ist, kann die (öffentliche) Hauptverhandlung unter Umständen doch noch verhindert werden. Beschuldigte empfinden häufig eine enorme Belastung, sich vor einer/einem RichterIN verantworten zu müssen. Hinzu kommt, dass öffentliche Sitzungen tatsächlich für Jeden zugänglich sind. Pressevertreter, interessierte Bürger oder ganze Schulklassen haben zB das Recht, an einer öffentlichen Sitzung teilzunehmen. Das vereinfacht die angespannte Situation für den Beschuldigten naturgemäß nicht. Vielmehr leiden sie häufig unter dem Eindruck, gewissermaßen auf dem „Präsentierteller“ zu sitzen.

Nachdem Ihr Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat, kann er in geeigneten Fällen versuchen, auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken. Ein Anspruch darauf besteht sicherlich nicht. In Einzelfällen stehen die Chancen allerdings gut. Entscheidend ist aber immer genau dieser konkrete Einzelfall! Daher ist die rechtliche Auseinandersetzung mit der Sache unerlässlich. Ohne strukturierte Aufarbeitung werden überzeugende Argumente höchstens ein Glücksfall sein. Aufgrund der Konsequenzen, die ein Strafverfahren haben kann, sollte das Vertrauen auf das eigene Glück sicherlich nicht die oberste Priorität genießen.


Zusammenfassung: Mit Zustellung der Anklage endet das Strafverfahren nicht!


Zusammenfassend ist Ihnen spätestens nach Zustellung der Anklageschrift anzuraten, einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufzusuchen. Das gilt übrigens unabhängig von der Frage, ob Sie tatsächlich oder lediglich auf dem Papier Täter der Ihnen vorgeworfenen Tat/en sind.

Wer eine Straftat begangen hat, sollte ebenfalls nicht resignieren, bevor das Verfahren überhaupt begonnen hat. Der Beschuldigte hat Rechte, die zwingend einzuhalten und zu bewahren sind. Riskieren Sie bitte nicht, Ihre Rechte aufzugeben. Nutzen Sie stattdessen bitte alle bestehenden Möglichkeiten in vollem Umfang aus!

Als Anwalt mit Schwerpunkt im Strafrecht berate und vertrete ich Beschuldigte als Wahlverteidiger oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – auch als Pflichtverteidiger, bundesweit! Gemeinsam kämpfen wir für Ihr Recht! Bleiben Sie bitte gesund!

weiterführende Links
Formulare für Mandanten